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Werden
Bewerbungskosten von der AA nicht erstattet, können sie als
Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger
Arbeit berücksichtigt werden. Hat der Steuerpflichtige im
Jahr der Veranlagung keine Einkünfte erzielt und entstehen
durch den Ansatz dieser Werbungskosten negative Einkünfte
(Leistungen des Arbeitsamtes sind steuerfrei und gelten
daher nicht als Einkünfte!), so kann dieser Verlust ein Jahr
zurückgetragen werden. Damit erreicht der Steuerpflichtige
eine Rückzahlung von Einkommensteuer aus dem Vorjahr. Wurden
auch im Vorjahr keine Einkünfte erzielt, kann der Verlust in
die kommenden Jahre vorgetragen werden. Falls dann wieder
Einkünfte erzielt werden, kommt der Verlust zum Ansatz und
mindert damit das zu versteuernde Einkommen.
Auch in Zeiten der Arbeitslosigkeit
lohnt sich das Sammeln der Belege für Bewerbungskosten über
das Jahr, man sollte auch eine Steuererklärung für das
betreffende Jahr abgeben, zur Feststellung eines Verlustes
in Höhe der Bewerbungskosten.
Finanzamt:
Bewerbungskosten sind generell in voller Höhe absetzbar;
unabhängig davon, ob die Bewerbung erfolgreich war oder
nicht. Erstattet ein potentieller Arbeitgeber einen Teil der
Bewerbungskosten, werden die eigenen Aufwendungen um diesen
Betrag gekürzt. Für das Finanzamt reicht es in der Regel
aus, die Kosten für eine Bewerbung aufzulisten und mit der
Anzahl der geschriebenen Bewerbungen zu multiplizieren. Man
sollte allerdings in der Lage sein, die Zahl der Bewerbungen
nachzuweisen, z.B. mit Kopien der Bewerbungsschreiben und
den Antwortschreiben der Firmen.
Folgende
Kosten sind als Werbungskosten absetzbar:
- Kosten für die Erstellung der
Bewerbungsunterlagen,
- Polizeiliches Führungszeugnis,
- Fachliteratur,
- Bewerbungsseminare,
- Anzeigenschaltung,
- Kopien,
- Porto,
- Kosten für Schreibstudios,
- Korrespondenz im Zusammenhang
mit der Bewerbung,
- Versandtaschen,
- Hefte
- Bewerbungsfotos,
- Reise- und Fahrtkosten, mit
0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer (soweit sie nicht
ersetzt wurden),
- Übernachtungskosten,
- Verpflegungsmehraufwand,
- Kosten für Musterarbeiten,
- Beglaubigungen,
- Briefpapier,
- Briefumschläge,
- Bücher, die Tipps zur
Bewerbung und zu Vorstellungsgesprächen geben,
- Klarsichtfolien,
- Büromaterial,
- Telefon-, Fax- und
Internetkosten (Einzelnachweise oder Aufstellung mittels
einer Liste mit Gesprächspartner, Grund des Gesprächs,
Zeitpunkt, Dauer, Kosten) ,
- Präsentationsmappen,
- Kosten für Zeugnisabschriften,
- Urkunden,
- Kosten für Stellenanzeigen,
- Fotokopien,
- Stadtpläne,
- Parkgebühren,
- Fahrkarten,
- Kurse, die auf
Vorstellungsgespräche vorbereiten,
- Übersetzungen,
- Unfallkosten, auf der Fahrt zu
einer Bewerbung,
- Zeitungen und Zeitschriften
mit Stellenmarkt, z.B. Wochenendausgaben der
"Frankfurter Allgemeine Zeitung" oder "Süddeutsche
Zeitung" (FG Köln vom 07.07.1993, EFG 1994 S. 199)
oder andere Zeitungen.
Hat der Arbeitgeber mit dem
Bewerber keine besonderen Vereinbarungen getroffen, sondern
ihn zu dem Vorstellungsgespräch gebeten, so ist er
verpflichtet nach § 670 BGB die Kosten für das
Vorstellungs-gespräch zu tragen.
Hierzu gehören insbesondere die
Kosten für die An- und Abreise, die Kosten für eine
möglicherweise anfallende Übernachtung sowie für die Kosten
der Verpflegung. Die Kostenhöhe richtet sich nach den
üblichen steuerlich anerkannten Sätzen.
Arbeits-Agentur:
Für
Erstellung und Versendung von Bewerbungsunterlagen.
Arbeitslose
und Arbeitslosengeld II-Empfänger können unsere Leistungen
im Rahmen der Bewerbungsunterstützung in Anspruch nehmen.
§46
Sozialgesetzbuch III:
Bewerbungskosten können bis zu einem Betrag von 260,-- Euro
jährlich übernommen werden.
Pauschale Kostenerstattung
Jedes Arbeitsamt handhabt es unterschiedlich. Bei
Pauschalierung nach Absatz 1 / §3 SGB III, ist je Bewerbung
ein Betrag von 5,- Euro zu erstatten. Erkundigen Sie sich
bei Ihrem zuständigen Arbeitsamt welche Unterlagen Sie
eventuell zusätzlich benötigen. Einen formlosen Vordruck zur
Erstattung der Kosten erhalten Sie in unserem Kundenmenü.
Lesen Sie hierzu auch die
Ausschnitte der Gesetztestexte
§ 46 SGB III:
Bewerbungskosten können bis zu einem Betrag von
260 Euro jährlich übernommen werden.
§§ 3 Anordnung UBV
1) Im Interesse einer schnellen Bewilligung und
Abwicklung der Leistungen ist es zulässig, diese
pauschaliert zu erbringen.
2) Bei Pauschalierung nach Absatz 1 ist je
Bewerbung ein Betrag von 5,- Euro zu erstatten.
Dabei können nur solche Bewerbungen
berücksichtigt werden, die von der
Antragstellerin /
dem Antragsteller nachgewiesen werden.
§§ 4 Anordnung UBV
Erstattet werden können auch Bewerbungskosten,
die bei Nutzung moderner Informations- und
Kommunikationstechniken anfallen. Die Regelungen
des § 3 sind entsprechend anzuwenden.
Quelle:
www.arbeitsagentur.de,
Stand: Oktober 2008
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Regelmäßige Infos zum Thema Kostenerstattung
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